Der vielbeachtete „Nikolausbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 hat nicht nur die Diskussion in der Wissenschaft befördert, sondern auch zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers geführt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 hat er mit § 2 Abs. 1a SGB V eine Norm geschaffen, die die Kernaussage der Entscheidung in Gesetzesform gegossen hat. Neuland hat der Gesetzgeber damit nicht betreten – immerhin aber besteht nun eine einfachgesetzliche Grundlage für einen Leistungsanspruch, die im Beitrag vorgestellt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
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