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Ansprüche nach dem Recht der sozialen Entschädigung für gewaltgeschädigte Kinder
Kinder und Jugendliche, mitunter auch gemäß § 41 SGB VIII junge Volljährige, erhalten Jugendhilfeleistungen vom Jugendamt nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Sofern es sich um eine Unterbringungsmaßnahme handelt, ggf. in einer Pflegefamilie, wenn die Unterbringung ihre Ursache in einer Gewalttat hat, kommen neben den ursprünglichen Ansprüchen auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bzw. SGB VIII auch solche gegenüber der Versorgungsverwaltung in Betracht, die gemäß dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Opferentschädigungsgesetz (OEG) die ursprünglichen Leistungen für Kriegsbeschädigte (oder deren Hinterbliebene) nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, Bundesversorgungsgesetz (BVG) in entsprechende Anwendung zu bringen hat.
Hier soll daher zunächst auf die eine Entschädigungsberechtigung auslösenden Tatbestände, vielmehr auf Tatabläufe, Geschehnisse eingegangen werden. Sodann werden die in Betracht kommenden Versorgungsansprüche für diesen Personenkreis näher vorgestellt. Dabei wird unterschieden nach der gewaltbedingten, jeweiligen Konstellation, welche sozusagen auf die bestehenden Ansprüche nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG trifft. Kinder und Jugendliche können dabei unmittelbar oder auch mittelbar Opfer von Gewalt werden, die jeweiligen Ansprüche hängen dabei davon ab, ob das Kind selbst oder aber sein Erziehungsberechtigter, ob Mutter oder Vater, geschädigt werden. Dies gilt es nachstehend herauszuarbeiten, wenn die Ansprüche dargestellt werden.
Seiten 145 - 153
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.03.2007.145
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