1. Das Unterhaltsgeld nach den „Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes“ (ESF-Richtlinien) ist keine Leistung der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III, so dass der Nachrang der Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 22 Abs 1 SGB III nicht eintritt.
2. Die ESF-Richtlinien stellen als Bestandteil einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit abstrakt generelle Leistungsbestimmungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten Dritter dar.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 5. 9. 2006 – B 7a AL 62/05 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Baumeister, SRH Hochschule Heidelberg / Universität Mannheim
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