Inhalt » Archiv » Ausgabe 02/2007 » Aufsichtsrecht: Krankenkasse / Deckungskapital / Aktienfond

Aufsichtsrecht: Krankenkasse / Deckungskapital / Aktienfond

§§ 80 f., 87 ff. SGB IV; § 63 SGB V

Eine Krankenkasse darf das Deckungskapital für von ihr zu erfüllende Leistungszusagen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht in einem Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil anlegen, für den keine besondere Einlagesicherung besteht.

Urteil des 1. Senats des BSG vom 18. 7. 2006 – B 1 A 2/05 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Peter Axer, Universität Trier

Seiten 103 - 111

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.02.2007.103

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