DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-05 |
Die den Entscheidungen im Rahmen einer Unfallversicherung zwangsläufig immanente Kasuistik kann und muss auch durch allgemeine Grenzziehungen verringert werden. Damit ist jedoch insoweit die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalles zumindest ein geschränkt. Die Rechtsprechung aus dem Bereich des Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB VII) bietet Beispiele hierfür. Auf einige hiervon wird im Folgenden eingegangen.
§ 197b SGB V ist noch eine recht junge Vorschrift, die erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG, Gesetz vom 26. 3. 2007, BGBl. I, S. 378) in das SGB eingeführt wurde. Durch diese Norm werden die Möglichkeiten für ein Outsourcing von Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen erweitert und auf eine rechtliche Grundlage gestellt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich wiederholt mit Aspekten der Erstattung der anwaltlichen Vergütung für eine Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren durch Behörden beschäftigt. Dies ist Anzeichen dafür, dass kostenrechtliche Fragestellungen im sozialgerichtlichen Verfahren an Bedeutung gewinnen. Der erste Teil dieses Beitrags befasst sich nach einer allgemeinen Einführung in die Materie mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch und dem verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X.
Erfolgen die Angriffe gegen einen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe im Verlauf eines Sozialgerichtsprozesses zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so scheint die Rechtsfigur vom Streitgegenstand den Gerichten zu gebieten, nur über den ersten Angriff zu befinden und später formulierte Rügen als unzulässig zu behandeln. Das Ergebnis birgt denkbarerweise etliche bisher – so ersichtlich – niemals diskutierte Risiken auf Seiten der Verwaltungspraktikabilität, die ggf. nicht nur zulasten des den Verwaltungsakt zu verantwortenden Rentenversicherungsträgers (RV-Trägers) gehen, sondern auch zulasten des Adressaten, also des sein Recht suchenden Rentenberechtigten.
§§ 102 ff. SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 31. 1. 2012 – B 2 U 12/11 R –
Anmerkung von Peter F. Brückner, Duisburg
§ 118 SGB VI; §§ 50, 45 SGB X
Urteil des 13. Senats des BSG vom 10. 7. 2012 – B 13 R 105/11 R –
Anmerkung von Rüdiger Schaer, Berlin
§ 7 SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 25. 4. 2012 – B 12 KR 24/10 R –
Anmerkung von Jörg Littmann, Schleswig
• Brall / Kerschbaumer / Scheer / Westermann, Sozialrecht, Kompaktkommentar für die Arbeitnehmerberatung – SGB I bis SGB XII und SGG
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: