Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2008 » Grundsicherung für Arbeitsuchende: Fahrkosten

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Fahrkosten

§ 39 SGB I; §§ 16, 59 SGB II; §§ 45 f.,309 SGB III

Bei Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers über Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB 1 zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II in der Regel nicht in Betracht.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 12. 2007 – B 14/7b AS 50/06 R –

Anmerkung von Peter Hase, Illschwang

Seiten 740 - 744

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.12.2008.740

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