§ 197b SGB V ist noch eine recht junge Vorschrift, die erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG, Gesetz vom 26. 3. 2007, BGBl. I, S. 378) in das SGB eingeführt wurde. Durch diese Norm werden die Möglichkeiten für ein Outsourcing von Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen erweitert und auf eine rechtliche Grundlage gestellt. § 197b SGB V hält dafür zwei Optionen bereit: das Einschalten einer Arbeitsgemeinschaft oder die Erledigung durch „Dritte“. Der nachfolgende Beitrag lotet die Grenzen für ein solches Outsourcing aus. Er beschränkt sich dabei in erster Linie auf eine Übertragung von Aufgaben auf private Dritte. Die Ausführungen beruhen auf einer Anregung aus der Praxis.
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