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Systematische Stellung des SGB IX im Sozialgesetzbuch – Zusammenarbeit der Leistungsträger und Koordinierung der Leistungen

Das SGB IX bildet seit 2001 den Rahmen für das Recht der Rehabilitationsträger. Es soll Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen und Prävention vor Behinderung sichern. Normative Wirkung und Potenzial des SGB IX werden noch immer unterschätzt. Als modernes Querschnittsgesetz hat es Wirkungen auf das ganze Sozialrecht.

Seiten 321 - 331

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGB.06.2008.321

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