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Verwaltungsverfahren: Abschmelzen / Versorgungsrecht

§ 48 SGB X; § 62 BVG

Auch bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Grad der Schädigungsfolgen in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 BVG), ist die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs gemäß § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen, soweit eine rechtswidrige Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Urteil des 9. Senats des BSG vom 2. 12. 2010 – B 9 V 1/10 R –

Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen

Seiten 601 - 606

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.DieSozialgerichtsbarkeit.de/SGb.10.2011.601

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