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Inhalt der aktuellen Ausgabe 02/2012
Editorial
Editorial
Inhalt
Inhaltsverzeichnis / Impressum
Aufsätze
Gesetzliche Krankenkassen als Unternehmen i. S. des Wettbewerbsrechts
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 gibt Anlass, sich noch einmal mit der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB im Recht der Krankenkassen auseinanderzusetzen.
Öffentlich-rechtliche Erstattung bei unstatthafter Beschäftigung gegen Mehraufwendungen
Der Aufsatz geht der Frage nach, welche Rechtsfolgen bei Übertragung einer Betätigung gegen Mehraufwandsentschädigung eintreten, falls die Übertragung rechtswidrig ist. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung arbeitsrechtliche Ausgleichsansprüche im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Zuschnitt der Betätigung gegen Mehraufwandsentschädigung verworfen. Das BSG schloss sich dieser Sicht an und sprach dem Leistungsempfänger einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch gegen den Leistungsträger zu.
Das Übergangsrecht nach den VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009
Für die jeweiligen Träger, die das Übergangsrecht anzuwenden haben, hat dieses wie die folgenden Ausführungen zeigen werden zwei unterschiedliche Funktionen: Zum einen kann es beschwerlich wirken, wenn es zur Anwendung von verschiedenen Rechtsregimen führt, die nebeneinander anwendbar sind; es kann aber auch erleichternd sein, wenn die Einführung des neuen Koordinierungsrechts durch die Übergangsvorschriften zeitlich abgefedert wird.
Aktuelle Entscheidungen
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung bearbeitet auf Grund der Presse-Vorberichte und der Presse-Mitteilungen der Gerichte
Rechtsprechung mit Anmerkungen
Elterngeld: Einkommensberücksichtigung
§ 2 BEEG; §§ 2, 19 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG
Urteil des 10. Senats des BSG vom 17. 2. 2011 B 10 EG 20/09 R
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
Krankenversicherung: Beiträge auf Versorgungsbezüge
§§ 226, 229, 248 SGB V; Art. 3 Abs. 1 GG
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30. 3. 2011 B 12 KR 16/10 R
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, Hofheim
Verwaltungsverfahren: Rücknahme Verwaltungsakt / SGB II-Leistung
§ 40 SGB II; § 330 SGB III; § 44 SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 15. 12. 2010 B 14 AS 61/09 R
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
Gerichtsverfahren: Mündliche Verhandlung / Darstellung Sachverhalt
§ 112 SGG
Beschluss des 5. Senats des BSG vom 25. 1. 2011 B 5 R 261/10 B
Anmerkung von Dr. Georg Legde, Darmstadt
Krankenversicherung: Krankenkasse / Bundeskartellamt
§§ 87, 90 SGB IV; §§ 1, 130 GWB
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 L 1 KR 89/10 KL
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Berlin, abgedruckt in diesem Heft S. 61 ff.
Kurz notiert
BSG Richterwoche 2011 Nahtloser Übergang von RVO zu SGB
Für die traditionell Ende Oktober stattfindende Richterwoche des Bundessozialgerichts braucht BSG-Präsident Peter Masuch nicht mehr zu werben. Sie ist seit Jahrzehnten eine Institution und zieht regelmäßig weit über 400 Wissenschaftler, Richter aller Instanzen, Anwälte und Praktiker des Sozialrechts nach Kassel. War es 2010 unter dem Stichwort von Rom nach Lissabon darum gegangen, das deutsche Sozialrecht im Kontext der europäischen Gesetzgebung zu betrachten, bot der 100. Geburtstag der Reichsversicherungsordnung die Gelegenheit, sich während der 43. Richterwoche des BSG vom 25.27. 10. 2011 kritisch mit dem letzten großen Gesetzeswerk des Deutschen Kaiserreichs zu beschäftigen.
Grundsatzentscheidung zur Arzneimittelpreisverordnung erst 2012
Seit mehr als einem Jahr warten die deutschen Apotheker auf eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfrage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die über den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Zuständig ist der nur sehr selten tagende Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Sitz in Karlsruhe.
Service
Tagungshinweis/Gesamtschau
Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
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