Auch nach der Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern zum 1.1.2000
(§ 69 SGB V) unterliegen die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen für die Behandlung von Versicherten einer vierjährigen Verjährungsfrist (Fortführung, BSG vom 17.6.1999 – B 3 KR 6/99 R = SozR 3-1200 § 45 Nr. 8).
(Urteil des 3. Senats des BSG vom 12.5.2005 – B 3 KR 32/04 R)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 56 - 67
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