In Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 1. 1. 2002 rechtshängig geworden sind und in denen deshalb Gerichtskosten erhoben werden, ist zur Berechnung von Streitwert und Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall auf den Gewinn abzustellen, den der Betroffene in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Beschluss des 6. Senats des BSG vom 1. 9. 2005 – B 6 KA 41/04 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 378 - 383
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