Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen im Ergebnis zu Unrecht von einem Wohnsitz des Klägers (statt – wie zutreffend – im Ausland) in einem anderen deutschen Gerichtsbezirk ausgegangen ist (Abgrenzung zu BAG vom 11. 11. 1996 – r AS 12/96, AP Nr. 51 zu § 36 ZPO).
(Beschluss des 13. Senats des BSG vom 1. 6. 2005 – B 13 SF 4/05 S)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 116 - 120
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