Wer dachte, dass die Diskussion über die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V sich so langsam dem Ende zuneigt, wurde durch eine Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 26.5.2020 eines Besseren belehrt. Der zum 1.1.2020 neu besetzte 1. Senat gibt die bisherige Rechtsprechung zur Genehmigungsfiktion im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichteinhaltung der Entscheidungsfristen in mancher Hinsicht ausdrücklich auf (Stichwort: Naturalleistungsanspruch) und entwickelt sie im Übrigen fort (Stichwort: Gutgläubigkeit des Versicherten). Völlig neu ist aber auch die dogmatische Einschätzung der nach Fristablauf eingetretenen Genehmigungsfiktion, die von der Sichtweise im sonstigen Öffentlichen Recht grundlegend abweicht. Die neue Entscheidung des 1. Senats hat nicht nur erhebliche praktische Relevanz; sie wirft auch ganz grundlegende dogmatische Fragen im Kontext der Genehmigungsfiktion und zugleich die Frage nach der Berechtigung eines sozialrechtlichen Sonderwegs auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
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