Zwischen Sozialgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit besteht seit längerer Zeit Uneinigkeit darüber, welche Rechtwegzuweisungsnormen für Streitigkeiten mit wettbewerbsrechtlichem Bezug vorrangig sind. In einer jüngeren Entscheidung (abgedruckt in diesem Heft, S. 55 ff.) hat das BSG für die Anfechtung von gegenüber Krankenkassen erlassenen Verfügungen des Bundeskartellamtes zu Gunsten des Sozialrechtswegs die sozialgerichtliche Aufsichtsklage aktiviert. Mit der Aufsichtsklage können Sozialversicherungsträger rechtswidrige Maßnahmen ihrer Aufsichtsbehörde abwehren. Im Folgenden werden die Argumente des BSG analysiert und untersucht, ob Verfügungen von Kartellbehörden zur Begründung des Sozialrechtswegs als Maßnahmen der Staatsaufsicht über Sozialversicherungsträger angesehen werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-10 |
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