Das Gebot angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Inhalt der Diskriminierungsverbote nach Art. 5 UN-BRK und Art. 14 EMRK sowie des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Es ist in § 7 BGG explizit geregelt worden und hat Bedeutung für das gesamte Sozialrecht. Mit dem Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG besteht auch ein zusätzliches Rechtsschutzinstrument bei möglichen Verletzungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
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