Der vorliegende Beitrag verfolgt das Ziel, ausgehend von der als hinreichend bestimmt erachteten gesetzlichen Norm des § 22 Abs. 1 SGB II abstrakte Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft herauszuarbeiten, um danach anhand dieser Kriterien die Prüfung des für die Landeshauptstadt Dresden entwickelten Konzepts vom 24.10.2011 auf seine Schlüssigkeit zu erläutern. Wesentliche Erkenntnisse hieraus werden im Rahmen der Schlussbetrachtung zusammengefasst, um hiermit konkrete Hilfestellungen für die Prüfung anderer Konzepte zu liefern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-04 |
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