§ 144 SGB III
1. Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden – wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17. 11. 2005 – B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).
2. Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 1. 1. 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
Urteil des 11a. Senats des BSG vom 12. 7. 2006 – B 11a AL 47/05 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Universität Leipzig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 302 - 308
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