§§ 296 f., 421g SGB III
1. Vermittelt ein Makler einen Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem er selbst abhängig beschäftigt ist, so ist eine unzulässige wirtschaftliche Verflechtung, die einem Maklerhonorar entgegensteht, nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten.
2. Ist die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet und liegen die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung des Maklers durch die BA vor, so genügt es für den Anspruch auf Maklervergütung, dass der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R –
Anmerkung von Ri LSG Olaf Rademacker, Schleswig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 176 - 182
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