§§ 26, 117 ff., 123 f. SGB III; § 435 SGB III i. d. F. des JOBAQTIV-Gesetzes; Art 3 Abs. 1 GG
1. Nach der bis zum 31. 12. 2002 geltenden Rechtslage war der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung und damit nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Es verstößt insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dem Bezug von Krankengeld nicht gleichgestellt war.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erst für die Zeit ab dem 1. 1. 2003 eingeführt worden ist.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 28. 8. 2007 – B 7/7a AL 50/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-11 |
Seiten 487 - 492
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