§ 207a Abs. 1, 2 SGB III; § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 1 Nr. 1a, § 232a Abs. 1 SGB V
Auch für krankenversicherungsfreie Arbeitslosengeldempfänger sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung höchstens bis zu dem zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Betrag zu übernehmen. Für dessen Berechnung sind beitragspflichtige Einnahmen höchstens bis zu 80 v. H. der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 3. 6. 2009 – B 12 AL 3/07 R –
Anmerkung von Dr. iur. Sven Wolf, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 428 - 432
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