Nach den letzten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum defensiven Konkurrentenschutz in der vertragsärztlichen Versorgung hat es den Anschein, dass eine Anfechtungsberechtigung der Vertragsärzteschaft gegenüber der vor allem mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) verbundenen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung (§ 116b Abs. 2 SGB V) in weite Ferne gerückt ist. Angesichts erheblicher Konkurrenzverwerfungen, die insbesondere den Fachärzten durch die Marktöffnung drohen, könnte eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung geboten sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-10 |
Seiten 627 - 630
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