§§ 80 f., 87 ff. SGB IV; § 63 SGB V
Eine Krankenkasse darf das Deckungskapital für von ihr zu erfüllende Leistungszusagen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht in einem Wertpapier-Spezialfonds mit Aktienanteil anlegen, für den keine besondere Einlagesicherung besteht.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18. 7. 2006 – B 1 A 2/05 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Peter Axer, Universität Trier
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-12 |
Seiten 103 - 111
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