§§ 1, 229 Abs. 1a SGB VI
1. Vorstandsmitglieder sind in einer weiteren Beschäftigung nicht auf Grund Übergangsrechts dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie am 6. 11. 2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-Aktiengesellschaft waren.
2. Einer an den notwendig Beigeladenen gerichteten Anfrage, ob das Verwaltungsverfahren wegen unterbliebener Benachrichtigung von seiner Einleitung oder unterbliebener Hinzuziehung zu wiederholen sei, bedarf es nicht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat oder mit seinem Antrag die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts erstrebt (Abgrenzung zu BSG vom 22. 6. 1983 – 12 RK 73/82 = BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSG vom 25. 10. 1988 – 12 RK 21/87 = BSGE 64, 145 = SozR 2100 § 5 Nr. 3; BSG vom 29. 1. 1998 – B 12 KR 35/95 R = BSGE 81, 276 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1).
Urteil des 12. Senats des BSG vom 9. August 2006 – B 12 KR 3/06 R –
mit Anmerkung von Wiss. Mitarbeiter Christian Günzel und Thomas Hoffmann, Universität Jena
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-07-10 |
Seiten 442 - 448
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