Die Krankenkassen erbringen Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich nicht selbst, sondern durch vertraglich gebundene, meist private Leistungserbringer. Allerdings betreiben einige Krankenkassen auch Eigeneinrichtungen, die nach § 140 SGB V Bestandsschutz genießen. Die Reichweite dieses Bestandsschutzes ist weitgehend ungeklärt und wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. Der nachfolgende Beitrag wurde durch eine Anfrage aus der Praxis angeregt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-04 |
Seiten 357 - 365
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