Ab dem 1.1.2017 wird das Eingliederungshilferecht schrittweise geändert, bis es im Jahr 2020 in Teil 3 des SGB IX integriert wird. Mit Beginn des Jahres 2023 soll der gesamte Prozess mit der neuen Definition des leistungsberechtigten Personenkreises abgeschlossen sein. Der folgende Aufsatz ist ein Abriss über die wesentlichsten Änderungen für die Leistungsberechtigten, er vervollständigt damit die in den Aufsätzen von Busse, SGb 2017, 307 ff. und Palsherm, SGb 2017, 370 ff. begonnene Betrachtung der Änderungen im BTHG.
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