Wolfgang Eicher, Vorsitzender Richter des für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts, hat in seinem Beitrag die Rechtsprechung seines Senats erläutert, die in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Leistungserbringer erstmals einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger einräumt. Dieser Zahlungsanspruch wird aus einem Schuldbeitritt hergeleitet, den der Sozialhilfeträger zugleich mit der Leistungsbewilligung gegenüber dem Hilfeempfänger erklärt.
Die Folge davon soll sein, dass der Zahlungsanspruch ebenso wie die Verpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer, der der Sozialhilfeträger beitritt, deren zivilrechtliche Natur teilt und damit zu einem Fremdkörper im ansonsten öffentlich-rechtlichen Leistungsgeflecht mutiert. Das hat Folgen für den Rechtsweg, aber auch für die Verjährung der Ansprüche – was Eicher bedauernd einräumt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-30 |
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