§ 313a ZPO erlaubt es, in bestimmten Fällen Urteile durch Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen stark abzukürzen. Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel gegeben ist. Der folgende Beitrag will zeigen, dass die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet und im Einzelfall zu einer erheblichen Arbeitsentlastung des Gerichts führen kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-10-01 |
Seiten 590 - 594
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