Die Vielzahl der Entscheidungen zu § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung und das breite Spektrum unterschiedlicher Auffassungen bestätigen die Annahme, dass der Gesetzgeber den Liebhabern verfahrensrechtlicher Probleme mit den Einschränkungen der Beschwerdemöglichkeiten ein „wahres Fest“ bereitet habe. Nachfolgender Beitrag soll zu einem besonders umstrittenen Teilbereich den Meinungsstand einerseits und Lösungsmöglichkeiten andererseits aufzeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 401 - 406
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