Die demokratische Legitimation des G-BA ist bislang nur unbefriedigend gelöst worden. Ursache hierfür ist, dass auf ihn Legitimationsmodelle angewandt werden, die für die unmittelbare Staatsverwaltung oder für Selbstverwaltungsgremien entworfen wurden, ohne dabei die Besonderheit seiner interessenpluralen Organisationsstruktur zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag möchte dazu anregen, den G-BA als gruppenplurale Konsensverwaltung anzusehen und ihn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG einer das klassische Legitimationsmodell ergänzenden organisatorisch-konsensualen Legitimation zu unterziehen, die auch auf andere gruppenplurale Organisationseinheiten Anwendung finden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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