In der jüngsten Vergangenheit hat eine Vorschrift an Aktualität gewonnen, die ansonsten eher am Rande des Interesses steht: § 95b SGB V und der dort geregelte kollektive Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung im Vertragsarztrecht hat aus unterschiedlichen Gründen vermehrt Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Dies liegt zum einen an aktuellen Geschehnissen: So überlegen derzeit etwa zahlreiche bayerische Vertragsärzte, kollektiv auf ihre Zulassung zu verzichten, um auf diese Weise Druck auf die Krankenkassen auszuüben und sich eine bessere Ausgangsposition für Vergütungsverhandlungen zu verschaffen. Dabei wird regelmäßig das so genannte „Korbmodell“ favorisiert: Eine Verzichtserklärung wird zunächst bei einem Notar gesammelt; dieser gibt sie erst dann weiter, wenn sich eine ausreichende Zahl an Verzichtserklärungen findet, so dass die Konsequenzen des § 72a SGB V zum Tragen kommen können. Wird diese Zahl nicht erreicht, werden die Erklärungen vernichtet. Zum anderen hatte das BSG im Juni 2007 über zwei Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, bei dem § 95b SGB V im Zentrum der Überlegung stand. Beide Vorgänge sind Anlass, den ansonsten wenig beachteten kollektiven Verzicht auf die Zulassung in einem ersten Schritt näher vorzustellen. Im Anschluss daran soll die Norm kritisch hinterfragt werden. Dies ist deshalb geboten, weil sie in verschiedener Hinsicht dogmatisch angreifbar ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die enthaltenen Sanktionen. Man kann sich vielmehr insbesondere fragen, ob eine kollektive Bewertung eines individuell ohne weiteres zulässigen Vorgehens zulässig sein kann. Diesbezüglich soll ein vergleichender Blick auf das Arbeitsrecht gerichtet werden, wo eine ähnliche Fragestellung, nämlich die Wirkungen eines kollektiven Widerspruchs beim Betriebsübergang, anders bewertet wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-10 |
Seiten 388 - 393
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