Sozialrecht soll auch todkranken Menschen und ihren Angehörigen helfen. Verfassungsrecht schützt die Würde, Teilhabe und Selbstbestimmung auch am Ende des Lebens. Der Behandlungsanspruch des SGB V ist – wie das BVerfG betont – bei lebensbedrohlichen Krankheiten besonders ausgeprägt, ohne dass dadurch keine Wirksamkeit der Behandlung mehr zu fordern wäre. Gesetzliche Behandlungsziele bei sterbenden Menschen sind nicht nur Lebensverlängerung, sondern auch Linderung von Schmerzen und soziale Teilhabe. Mit den Ansprüchen auf stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 39a SGB V) unternimmt der Gesetzgeber Schritte, um sie besser zu erreichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-11 |
Seiten 210 - 216
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