Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen. Hierzu gehört nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Rein tatsächlich werden ambulante Notfallbehandlungen aber häufig auch von Krankenhäusern erbracht, woran sich die Frage anschließt, wie diese Leistungen des Krankenhauses zu vergüten sind. Dieser Aufsatz ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BSG v. 2.7.2014 – B 6 KA 30/13 R, abgedruckt in diesem Heft S. 408 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-07 |
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