Die außergerichtliche Streitschlichtung nimmt stetig an Bedeutung zu. Das zeigen nicht nur die zunehmend praktizierten Mediationsverfahren;1 dies wird auch durch den Umstand belegt, dass – dem Vorbild des § 89 SGB V folgend – nach und nach weitere Schiedseinrichtungen in das Sozialrecht Eingang gefunden haben. 2 Die in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Einigung auf den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder gestaltet sich nicht durchweg einfach. Aus diesem Grunde ist für den Fall mangelnder Einigung ein Losverfahren vorgesehen, das in der Praxis auch schon zum Einsatz gekommen ist.
Aber auch nach einer Einigung können sich Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit oder gar eine zwangsweise Abberufung ergeben. Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit einigen damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Ganz im Mittelpunkt stehen dabei die Schiedsämter gem. § 89 SGB V und die bei ihnen erheblichen, vorwiegend verfahrensrechtlichen Rechtsfragen. Für andere Schiedseinrichtungen sind die Überlegungen entsprechend den jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu modifizieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-12 |
Seiten 633 - 637
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: