Die Berechnung von Ansprüchen nach dem Fremdrentenrecht (FRG) erfolgt für sämtliche Zeiten im Herkunftsland nach Entgeltpunkten Ost, sobald zu einem Zeitpunkt vom Leistungsberechtigten ein gewöhnlicher Aufenthalt in den neuen Bundesgebieten begründet wurde. Das führt zu Leistungskürzungen bei den Betroffenen. Inwieweit das mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, soll anhand von zwei Urteilen nachvollzogen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-04 |
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