Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Ansprüche ihrer Hilfeempfänger gegenüber anderen Leistungsträgern geltend machen: § 97 SGB VIII ermöglicht ihnen, für Leistungsberechtigte Anträge auf Sozialleistungen zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Den betroffenen Behörden und Sozialgerichten stellen sich damit kinder- und jugendhilferechtliche Fragen, mit denen sie oft nicht vertraut sind: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jugendämter für ihre Klienten tätig werden? Kann dies nur über § 97 SGB VIII oder auch auf andere Weise geschehen? Gelten die üblichen Fristen? Was kann ein Jugendamt tun, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht gegenüber einer anderen Behörde nicht nachkommt?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
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