Das regierungsseitig § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beigemessene Selbstverständnis besteht darin, hierdurch werde eine „Bürgerversicherung“ für jeden ermöglicht. In der Praxis sind aber gerade bei besonders hilfebedürftigen Personen wie Haftentlassenen erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Begründung eines Krankenversicherungsschutzes feststellbar. Diese Tatsache lässt es anzweifeln, ob diese Norm dem ihr beigemessenen, hohen Anspruch umfassend gerecht werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-03 |
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