Die Lebendorganspende hat mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. 7. 2012 in größerem Umfang Eingang in das Sozialversicherungsrecht gefunden. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wurden mit ihr in ursächlichem Zusammenhang stehende Gesundheitsschäden nach Maßgabe des § 12a SGB VII explizit als Versicherungsfall i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB VII fingiert. Die Regelung des § 12a SGB VII wirft allerdings Probleme bei ihrer Auslegung auf, die der nachfolgende Beitrag aufgreift und einer Lösung zuzuführen sucht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-12-04 |
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