DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-02 |
Ausweislich der Überschrift soll § 92 SGB XII den Einsatz des Einkommens bestimmter sozialhilfeberechtigter Personen auf die häusliche Ersparnis beschränken. Die Vorschrift betrifft allerdings auch das Vermögen, sie hat einen schwer nachvollziehbaren Wortlaut und leidet an systematischen Mängeln. Die seit Anfang 2020 geltende Neufassung des § 92 SGB XII ist dem Gesetzgeber nicht gelungen.
Der Beitrag, dessen Teil I in SGb 2022, 267 ff. erschienen ist, will Problembewusstsein für die Relevanz des Unionsrechts im sozialgerichtlichen Rechtsstreit wecken und praktische Fallbearbeitungskompetenz vermitteln. Teil II beschäftigt sich mit typischen Fallgruppen der vorrangigen Anwendung von Unionsrecht oder potenziellen Normkonflikten bei der Begründetheitsprüfung und schließt mit einer Zusammenfassung in Leitsätzen ab.
Im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie ist unbestritten, dass eine entsprechende Erkrankung in bestimmten eng definierten beruflich-organisatorischen Zusammenhängen eine zu entschädigende Berufskrankheit sein kann. Nach einem Meinungsumschwung der Unfallversicherungsträger und namentlich ihres Spitzenverbandes kann sie nunmehr zudem zugunsten aller Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Arbeitsunfall sein.
Dieser Beitrag soll dazu dienen, den Ablauf einer sozialgerichtlichen Ordnungsmittelvollstreckung gesamtheitlich – also von dem Erlass der entsprechenden Entscheidung über etwaige Rechtsbehelfsverfahren bis hin zur Einziehung und Beitreibung – darzustellen. Den im Bereich eines Ordnungsmittelverfahrens potenziell anfallenden Kosten soll dabei ein eigener Abschnitt gewidmet werden.
Das Kind einer Soldatin begehrt wegen eines Behandlungsfehlers (mit Hirnschädigung) bei seiner Geburt eine Beschädigtenrente nach dem SVG i. V. m. dem BVG. Die Mutter hatte sich wegen vorzeitiger Wehentätigkeit wiederholt in medizinische Behandlung begeben, die letztlich durch eine Kaiserschnitt-Operation beendet wurde. Abgesehen von einer erst- und einmaligen Überweisung des Truppenarztes wurde die Mutter ausschließlich im zivilärztlichen Bereich versorgt.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 26.3.2021 – B 3 KR 14/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:260321UB3KR1419R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Wiebke Brose, Jena
Urteil des 3. Senats des BSG vom 12.8.2021 – B 3 KR 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:120821UB3KR320R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Stefan Huster und Sarah Rijo Langenegger, Bochum
Urteil des 9. Senats des BSG vom 30.9.2021 – B 9 V 1/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V119R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau
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