DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
Am 19.12.2019 sind die Regelungen zur Versorgung der Versicherten mit digitalen Gesundheitsanwendungen in Kraft getreten. Seitdem haben die Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Voraussetzung ist, dass die indizierte digitale Gesundheitsanwendung in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen ist.
Mit dem „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)“ vom 14.6.2021 wurde mit Wirkung zum 18.6.2021 der Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten außerhalb der Unternehmensstätte modifiziert. Konkret wurde – den Arbeitsunfall betreffend – im Wortlaut des § 8 Abs. 1 SGB VII ein neuer Satz 3 angefügt und im Regelungskontext des Wegeunfalls fand eine neue Nr. 2a Aufnahme in den Gesetzestext des § 8 Abs. 2 SGB VII.
Der vorliegende Beitrag betrachtet die gelockerte Unterbringung im Maßregelvollzug zum Zweck des Probewohnens und geht der Frage nach, ob die dabei anfallenden Kosten der Lebenshaltung einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf begründen oder vom Vollzugsträger zu übernehmen sind. Dabei kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und dem SGB XII sowie die dort geregelten Leistungsausschlüsse, sondern auch auf die landesrechtlichen Vorschriften zu den Maßregelvollzugskosten an.
Über die Frage, wer möglicher Anspruchsinhaber nach § 74 SGB XII sein kann besteht – ohne dass ein Streit verschiedener Ansichten freigelegt wäre – keine Klarheit. Dies betrifft die Frage, ob gerade ordnungsrechtlich zur Bestattung „Verpflichtete“ Anspruchsinhaber sein können, wenn (möglicherweise) zivilrechtlich zur Kostentragung „Verpflichtete“ existieren. Der Beitrag zeigt auf, dass dies mit der Rechtsprechung des BSG zutreffend zu bejahen ist, während in obergerichtlichen Entscheidungen und der Kommentarliteratur Gegenteiliges angenommen wird.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 10/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1020R0 –
Anmerkung von Klaus Feddern, Speyer
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 12/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Hamburg
Urteil des 12. Senats des BSG vom 27.4.2021 – B 12 R 14/19 R – ECLI:DE:BSG:2021:270421UB12R1419R0 –
Anmerkung von Dr. Susanne Werner-Eschenbach, Würzburg
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