Die auf Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner wurden bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage des halben Beitragssatzes ihrer Kasse ermittelt. Seit dem 1. Januar 2004 ist auf Grund einer Änderung von § 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14. November 2003 der volle allgemeine Beitragssatz maßgeblich. Der 12. Senat hat entschieden, dass die hierauf beruhende Beitragsneufestsetzung nicht zu beanstanden ist. Das GMG beseitigte eine Ungleichbehandlung von Versorgungsbezügen im Verhältnis zu Arbeitsentgelt und Rente, führt allerdings zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten, weil der Versicherte die Beiträge aus Versorgungsbezügen alleine zu tragen hat. Einen Grundsatz, dass Versicherte den Beitrag nur zur Hälfte zu tragen haben, gibt es nicht. Zur Aufrechterhaltung bisheriger Privilegierungen bestand kein Anlass. Die Neuregelung gewährleistet die Beteiligung der Rentner an der Finanzierung des Aufwands der gesetzlichen Krankenversicherung in erweitertem Umfang. Sie bleibt auch dann unbedenklich, wenn – wie im vorliegenden Fall – die individuelle Altersversorgung in besonderer Weise durch Versorgungsbezüge geprägt ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 155 - 166
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