§ 118 SGG i. V. m. dem neuen § 411a ZPO ermöglicht die Ersetzung einer gerichtlich anzuordnenden schriftlichen Begutachtung durch Verwertung anderer, bisher verfahrensfremder gerichtlich sowie staatsanwaltlich eingeholter Gutachten. In diesem Aufsatz wird der praktische Anwendungsbereich dieser Möglichkeit im Sozialgerichtsprozess untersucht und der bisherigen Rechtslage und -praxis gegenübergestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-10 |
Seiten 276 - 280
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