Zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Datenflüsse unvermeidlich. Soweit es sich um Sozialdaten handelt, wirkt sich grundrechtsrelevantes Datenschutzrecht aus. Dabei kommt es auch auf die Beschaffungswege an. Der MDK ist zur Durchführung eines Auftrags befugt, Sozialdaten bei den Leistungserbringern zu erheben. Der insoweit eingeräumte Direktanspruch schließt einen Umweg über die Krankenkasse und die Erhebung von Sozialdaten durch diese aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Seiten 68 - 72
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