Jedes Jahr wieder beschäftigen die eingehenden Anträge auf Übernahme der Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen bzw. die abgeforderten Abrechnungen wegen Anrechnung erzielter Guthaben die Grundsicherungsträger. Dabei treten gerade bei der Prüfung dieser Abrechnungen zahlreiche Probleme auf, die auf den ersten Blick gar nicht erkennbar sind. So hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, die der Ausarbeitung zugrunde liegt) hierfür eine vermeintlich einfache Regelung geschaffen, mit der es möglich sein sollte Betriebskostenabrechnungen rechtlich umfassend zu würdigen. Diese erweist sich jedoch aus Sicht der Grundsicherungsträger als zu oberflächlich, um die wahren Probleme rechtlich einwandfrei lösen zu können. Dies vor allem im Hinblick auf fiktive Guthaben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 28 - 30
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