Wer gesetzlich krankenversichert ist und medizinischer Leistungen bedarf, begibt sich im Regelfall zu einem zugelassenen Vertragsarzt, der nach Vorlage der Krankenversichertenkarte und Entrichtung der Praxisgebühr die ärztliche Behandlung vornimmt und weitere benötigte Leistungen verordnet. Der Vertragsarzt rechnet sein Honorar nicht mit der Krankenkasse des Versicherten, sondern mit der Kassenärztliche Vereinigung ab. Einer Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Leistungen oder über die Erstattung der Kosten von erbrachten Leistungen bedarf es bis hierher nicht. Und doch ist das Grundmodell des deutschen Sozialrechts für die Gewährung und Erbringung von Sozialleistungen auch im Recht der GKV anzutreffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-01-01 |
Seiten 2 - 8
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: