Seit Dezember 2008 gilt Kartellvergaberecht für Verträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen öffentlicher Auftraggeber, öffentlicher Auftrag und Erreichen des Schwellenwerts erfüllt sind. Zur Klärung dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.6.2009 maßgeblich beigetragen. Es ging um Verträge über integrierte Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk. Die Richter halten die Krankenkassen für öffentliche Auftraggeber, weil sie überwiegend staatlich finanziert werden. Sie geben außerdem Kriterien vor, Dienstleistungskonzessionen von Rahmenvereinbarungen abzugrenzen. Diese Kriterien weiten den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung aus. Der Beitrag wertet den Inhalt der Vorabentscheidung aus und ordnet das Urteil ein in die Diskussion um das Vergaberecht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 639 - 643
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