§§ 154 Abs. 2, 199 SGG
Das Rechtsmittel eines Sozialhilfeträgers hat auch keine aufschiebende Wirkung, soweit es Leistungen an den Sozialhilfeempfänger betrifft, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Beschluss des 8. Senats des BSG vom 8. 12. 2009 – B 8 SO 17/09 R –
Anmerkung von Antje Groß, Heilbronn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 57 - 61
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