Art. 19 Abs. 4 GG; § 7 SGB II; §§ 21, 23 SGB XII; § 86b SGG
In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist es jedenfalls aufgrund der anzustellenden Folgenabwägung geboten, dem Antragsteller existenzsichernde Leistungen zuzusprechen, die ihm nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG zustehen und sicher durchsetzbar sind, selbst wenn dieser Auffassung des BSG nicht gefolgt wird.
Beschluss des 6. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.4.2016 – L 6 AS 2249/15 B ER –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, LL.M. (Harvard), Freiburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-04 |
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