Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 62, 63 SGG; § 174 ZPO
Die Rüge eines privaten Pflegeversicherungsunternehmens, es habe im Verfahren mittels einfachen Briefs oder gegen Empfangsbekenntnis versandte Schriftstücke des Gerichts nicht erhalten, ohne dass deren Rücklauf beim Gericht zu verzeichnen ist, begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Private Pflegeversicherungsunternehmen sind den in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personen und Organisationen gleichgestellt, so dass Zustellungen an sie wirksam gegen Empfangsbekenntnis bewirkt werden können.
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 1. 10. 2009 – B 3 P 13/09 B –
Anmerkung von Dr. Tilman Breitkreuz, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 432 - 436
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