Die Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder ist erste Elternpflicht (§ 1 Abs. 2 SGB VIII). Fallen Eltern – aus welchen Gründen auch immer – mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben aus, müssen andere Personen zur Pflege und Erziehung der Kinder einspringen. Die in Betracht kommenden „Pflegeeltern“ rekrutieren sich in erster Linie aus dem persönlichen Umfeld (Großeltern, Onkel und Tanten sowie anderen Personen aus dem näheren Verwandten- und Bekanntenkreis). Solche Pflegschaftsverhältnisse gibt es weitaus häufiger als allgemein angenommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: